Was sind Shareholder? Bedeutung, Definition, Erklärung

Was sind Shareholder, Bedeutung, Definition, Erklärung


Shareholder sind Anteilseigner. Sie halten als natürliche oder juristische Personen eine Beteiligung wahlweise an einer Kapitalgesellschaft oder an einem sonstigen Investment zum Beispiel in Form eines Zertifikats oder sonstigen Anteilscheins. Shareholder eines Unternehmens besitzen einen Teil von dessen Eigenkapital. Der Begriff der Shareholder wird am häufigsten für solche Anteilseigner verwendet.

Shareholder von Unternehmen

Die Shareholder von Unternehmen sind je nach der Rechtsform Mitunternehmer, Gesellschafter oder Aktionäre. Damit verfügen sie über die beiden wichtigen Rechte des Anteils am Gewinn und der Mitbestimmung (in unterschiedlicher Form). Gleichzeitig obliegen ihnen Pflichten beispielsweise des Kapitalnachschusses, der Aufsicht und der Entscheidung über Kredite oder sonstige Finanzierungen. Auch die Treuepflicht ist bedeutsam. Sie bedeutet, dass sich ein einzelner Shareholder loyal gegenüber dem Unternehmen verhalten muss.

Die Höhe der einzelnen Beteiligung ist für die grundsätzlichen Rechte und Pflichten unerheblich, wobei es differenzierte Ausgestaltungen gibt. So sind Aktionäre mit stimmrechtslosen Aktien auch Shareholder mit dem Recht der Gewinnbeteiligung (in Form der Dividendenausschüttung), aber ohne Mitbestimmungsrecht in der Aktionärsversammlung. Die Rechte und Pflichten von Shareholdern benennt in Deutschland das Mitbestimmungsgesetz im § 2. Dort werden auch die Arten von Shareholdern an Unternehmen gelistet:

  • Miteigentümer
  • Aktionäre von Aktiengesellschaften einschließlich der Kommanditaktionäre einer KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien)
  • Gesellschafter einer GmbH
  • Gesellschafter einer bergrechtlichen Gewerkschaft
  • Genossenschaftsmitglieder

Ihren Status erlangen Shareholder durch das Einzahlen einer Einlage ins Unternehmen oder durch den Aktienkauf. Wenn ein Unternehmen über die Kapitalbeteiligung eines Shareholders frei verfügen kann, trägt es diesen ins Handelsregister ein, es sei denn, bei der Beteiligung handelt es sich um einen Aktienkauf. Shareholder können ihre Anteile veräußern und beleihen, sie sind auch pfändbar.

Arten von Shareholdern

Aufgrund der sehr unterschiedlichen Beteiligungshöhe sind verschiedene Arten von Shareholdern zu unterscheiden. Grundsätzlich können sie an einem Unternehmen über eine Mehrheits- oder Minderheitsbeteiligung verfügen. Das hat unmittelbare Auswirkungen auf ihr Stimmrecht und somit auf ihren Einfluss, den sie ausüben können.

Shareholder mit 51 % Beteiligung halten die Mehrheit und können daher wesentliche Entscheidungen allein treffen, wenn diesen nicht grundlegende Gesetze entgegenstehen. Sie können aber nicht über die Satzung und den Gesellschaftervertrag allein entscheiden. Solche Entscheidungen können von Shareholdern mit Sperrminorität blockiert werden.

Shareholder mit einer Beteiligungsquote zwischen 25 und 50 % verfügen über eine Sperrminorität. Damit können sie Satzungsänderungen und Änderungen des Gesellschaftsvertrages blockieren, weil diese nur mit einer Mehrheit von 75 % beschlossen werden können.

Eine qualifizierte Mehrheitsbeteiligung entsteht besteht bei einer Beteiligungsquote zwischen 75 % und 95 %. Solche Shareholder können auch Satzungsänderungen allein durchsetzen.

Eine Eingliederungsbeteiligung (Squeeze-out-Beteiligung) entsteht bei einer Beteiligungsquote von 95 % bis 100 %. Der betreffende Shareholder ist Alleineigentümer und kann im Rahmen der Gesetze alles allein entscheiden.

Trennung von Kapital- und Stimmrechtsanteil

Im Normalfall besteht keine Trennung zwischen Kapital- und Stimmrechtsanteil, sie ist aber juristisch möglich, so bei der stimmrechtslosen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die unter anderem mit stimmrechtslosen Aktien, aber auch mit Einlagen als stiller Gesellschafter möglich ist. Davon zu unterscheiden sind Kleinstbeteiligungen unter 10 %, die dennoch im Normalfall über Stimmrechte verfügen, wenn sie nicht als stimmrechtslose Aktien oder stille Beteiligungen gehalten werden.

Das Stimmrecht können Gesellschafter mit Kleinstbeteiligungen auf der Gesellschafterversammlung und Kleinaktionäre auf der Aktionärsversammlung ausüben. Im Normalfall entspricht das Stimmrecht eines Shareholders seinem Kapitalanteil.

Börsenrechtliche Meldevorschriften von Beteiligungen

Börslich notierte Unternehmen müssen die Anteile ihrer Shareholder je nach Beteiligungsquote melden. Es gelten diese Schwellen, deren Über- und Unterschreiten meldepflichtig ist: 3, 5, 10, 15, 20, 25, 30, 50 und 75 %. Diese Schwellen sind der BaFin und Emittenten von Wertpapieren auf das Unternehmen mitzuteilen (siehe § 33 Absatz 1 Satz 1 WpHG). Aktionäre verfügen über Minderheitenrechte. Sie können, wenn sie (auch gemeinsam) ab 5 % der Unternehmensaktien halten, nach § 122 Absatz 1 AktG die Einberufung der Hauptversammlung verlangen.

Shareholder mit offener oder stiller Beteiligung

Offene Beteiligungen sind im Jahresabschluss des Unternehmens zu benennen. Die betreffenden Shareholder sind auch im Handelsregisterauszug erkennbar. Beides trifft nicht auf stille Beteiligungen zu. Stille Gesellschafter haften nur mit ihrer Beteiligung (§ 232 Absatz 2 HGB). Es gibt auch Überkreuzbeteiligungen von Unternehmen (zwei Unternehmen halten jeweils Anteile am anderen Unternehmen) und Schachtelbeteiligungen ab 15 % mit Schachtelprivileg*, das steuerlich interessant ist. Formen der Beteiligungen sind die Bareinlage, die bei einer offenen Beteiligung dem Handelsregister anzuzeigen ist, sowie die (seltenere) Sacheinlage durch Überlassung übertragbarer Vermögensgegenstände.

*Das Schachtelprivileg dient der Vermeidung der Doppelbesteuerung. Die betreffenden Shareholder haben das Recht, ihre Beteiligungserträge unter bestimmten Voraussetzungen für die Gewerbe- und/oder Körperschaftssteuer zu kürzen.

Bilanzausweis der Beteiligung von Shareholdern

Wenn ein Shareholder nach § 311 Absatz 1 AktG unternehmerischen Einfluss über seine Beteiligung ausübt, strebt er eine dauernde Verbindung mit dem Unternehmen an. Diese führt zur Bilanzierungspflicht im Anlagevermögen, weil dieses alle Vermögensgegenstände umfasst, die dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen (§ 247 Absatz 2 HGB). Der Vermerk erfolgt in der Bilanzposition „Finanzanlagen“ als Beteiligung (§ 266 Absatz 2 A III HGB) oder als Anteil an einem verbundenen Unternehmen (§ 266 Absatz 2 B III HGB). Letzteres gilt, wenn der Shareholder lediglich eine Finanzanlage beabsichtigt, die er auch veräußern kann bzw. aktuell möchte. Seine Beteiligung gehört dann zum Umlaufvermögen.

Bei der Bewertung von Beteiligungen sind diese nach § 255 Absatz 1 HGB als Anschaffungskosten zu bilanzieren. Enthalten sind hierbei der Kaufpreis selbst (die Einlage des Shareholders) sowie die Nebenkosten (Notar- und Rechtsberatungskosten, Börsenkosten, Maklerprovisionen).

Wertminderungen beeinflussen die laufende Bewertung. Es gilt das gemilderte Niederstwertprinzip wie grundsätzlich beim Anlagevermögen. Dieses bedeutet, dass Wertminderungen nur dann zur außerplanmäßigen Abschreibung gegenüber dem Buchwert der Beteiligung führen, wenn sie dauerhaft erfolgen, also der Unternehmenswert gesunken ist. Wertsteigerungen durch Gewinnthesaurierung werden als Zuschreibungen bis zur ursprünglichen Beteiligungshöhe bzw. Höhe der Anschaffungskosten berücksichtigt.

Besteuerung von Shareholdergewinnen

Die Besteuerung erfolgt in einzelnen Ländern uneinheitlich (auch in einzelnen EU-Staaten). In Deutschland ist für vereinnahmte Dividenden und Gewinne aus Anteilsveräußerungen bei einer Beteiligungsquote unter 1,0 % die Abgeltungssteuer abzuführen. Ab einer Beteiligungsquote von 1,0 % gilt das Teileinkünfteverfahren, bei dem 40 % der Dividenden- und Beteiligungsgewinne steuerfrei bleiben und 60 % mit dem Einkommensteuersatz des Shareholders versteuert werden (§ 3 Nr. 40 EStG).

Autor: Pierre von BedeutungOnline

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