Was sind Kinderrechte? Bedeutung, Definition, Erklärung

Was sind Kinderrechte, Bedeutung, Definition, Erklärung


Als Kinderrechte sind seit 1989 in der UN-Kinderrechtskonvention festgeschrieben. Diese wurde von den meisten Ländern ratifiziert. Es ist daher davon auszugehen, dass sie universell gelten. Sie betreffen die speziellen Rechte der Kinder und Jugendlichen.

Wie kam es zur Formulierung von Kinderrechten?

Die betreffende UN-Konvention wurde ab dem Ende des Zweiten Weltkrieges über Jahrzehnte ausgehandelt. Für die Menschenrechte verfasste die UN schon 1948 eine „Allgemeine Erklärung“, doch dass es spezielle Kinderrechte gibt, musste erst festgestellt und allgemein akzeptiert werden. Begleitet wurde die UN-Kinderrechtskonvention vom Haager Minderjährigenschutzabkommen. 1959 verabschiedete die UN-Generalversammlung eine „Erklärung der Rechte der Kinder“, jedoch bleib diese erst einmal ohne Folgen. Nachdem die UN-Kinderrechtskonvention 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen einstimmig verabschiedet wurde, begannen Staaten diese in ihr nationales Recht zuübernehmen. 195 Staaten ratifizierten Kinderrechtskonvention. In Deutschland wurde sie 1992 in nationales Recht übernommen. Seit dem gilt sie und die betreffenden Positionen werden unter anderem in diesen Gesetzen aufgeführt:

  • SGB VIII (Sozialgesetzbuch)
  • JGG (Jugendgerichtsgesetz)
  • Familienrechtabschnitt des BGB
  • Landesschulgesetze
  • KErzG (Gesetz über religiöse Kindererziehung)

Grundlegende Kinderrechte sind beispielsweise das Recht auf Bildung, der Schutz vor Ausbeutung und Gewalt und das Diskriminierungsverbot, das bedeutet, dass Kinderrechte universell gelten. Auch die besondere Würdigung des Alters von Kindern und Jugendlichen bei einer Straffälligkeit gehört zu den Kinderrechten.

Umfang der UN-Kinderrechtskonvention

Die UN-Kinderrechtskonvention (kurz UN-KRK) definiert Kinder als Menschen bis zum 17. Lebensjahr. Kinderrechte gelten universell. Sie werden in der UN-KRK in 54 Kinderrechtsartikeln und in Zusatzprotokollen formuliert. Diese Zusatzprotokolle betreffen:

  • Involvierung von Kindern in bewaffnete Konflikte
  • Verkauf von Kindern
  • sexuelle Ausbeutung
  • Individualbeschwerdeverfahren

In vielen Punkten ähnelt die UN-KRK den Grundrechtskatalogen in westlichen Staaten, indem sie beispielsweise Kindern dieselbe Meinungs-, Informations- und Religionsfreiheit wie Erwachsenen zugesteht. Zentral sind für die UN-KRK vier Grundprinzipien, welche die Artikel 2, 3, 6 und 12 formulieren:

  • Artikel 2 Diskriminierungsverbot: Kinderrechte gelten für alle Kinder ohne Ausnahme. Der Staat muss sie vor Diskriminierung schützen.
  • Artikel 3 Vorrang des Kindeswohls: In Gesetzen und bei Verwaltungsmaßnahmen ist das Kindeswohl vorrangig zu beachten.
  • Artikel 6 Leben und Entwicklung: Jedes Kind hat ein Recht auf Überleben, ein würdiges Leben und Entwicklung.
  • Artikel 12 Anhörung: Kinder müssen zu den sie betreffenden Angelegenheiten angehört werden. Ihre Meinung ist zu berücksichtigen.

Die weiteren Kinderrechte lassen sich in Schutz-, Beteiligungs- und Förderrechte unterscheiden. Schutzrechte betreffen die Identität von Kindern, ihre Privatsphäre, ihren Schutz vor der Trennung von ihren Eltern gegen ihren Willen, wobei das kindliche Wohlbefinden abzuwägen ist, den Schutz vor Gewalt, vor Schädigung durch die Medien, vor wirtschaftlicher Ausbeutung, Vernachlässigung, sexuellem Missbrauch und Suchtstoffen und vor Entführung. Weitere Schutzrechte betreffen Minderheiten und Kinderflüchtlinge, den Schutz bei einem bewaffneten Konflikt sowie in Strafverfahren.

Ein wichtiges Schutzrecht ist das Verbot einer lebenslangen Freiheitsstrafe für Kinder und Jugendliche. Förderrechte betreffen die Entwicklung und generell das Leben der Kinder, die Familienzusammenführung, die Versammlungsfreiheit von Kindern, ihr Recht auf Kontakt zu beiden Eltern, auf die Förderung bei einer Behinderung, ihre Gesundheitsvorsorge, ihren angemessenen Lebensstandard, ihre Bildung und kulturelle Entfaltung, ihre Freizeit und das Spiel, ihren Zugang zu Medien und die Integration geschädigter Kinder. Die formulierten Beteiligungsrechte gestehen Kindern die freie Meinungsäußerung und die Informationsbeschaffung sowie -weitergabe zu. Auch gewähren sie ihnen das Recht auf den Zugang zu kindgerechten Medien.

Zusammengefasst: Wichtige Kinderrechte sind:

  • Recht auf gewaltfreie Erziehung
  • Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und geschlechtlicher Ausbeutung
  • Recht auf Schutz in Krieg und auf der Flucht
  • Recht auf Betreuung bei Behinderung
  • Recht auf eine Familie, elterlicher Fürsorge und ein sicheres Zuhause
  • Recht auf Gleichheit
  • Recht auf Gesundheit
  • Recht auf Bildung
  • Recht auf Spiel, Erholung und Freizeit
  • Recht auf eine eigene Meinung

Warum musste die UN-KRK die Kinderrechte explizit formulieren?

Das lässt sich aus der Geschichte des Status von Kindern erklären. Diese galten über Jahrtausende als Besitz ihrer Eltern. Das schränkte ihre nötigen Entwicklungsfreiräume drastisch ein. Es war nicht vorgesehen, dass sie sich schon in ihrer Kindheit zu eigenständigen Persönlichkeiten entwickeln. Ihre Eltern bestimmten ihre Schule und auch die Ausbildung für einen bestimmten Beruf, was als notwendig galt, weil in breiten Bevölkerungsschichten die Kinder den elterlichen Betrieb fortführen mussten. Im familiären Binnenverhältnis hatten sie sich bedingungslos dem Familienoberhaupt unterzuordnen. Im antiken römischen Recht, welches unser BGB in Teilen bis heute fortschreibt, hatte der Familienvater (pater familias) das uneingeschränkte ius vitae et necis inne, also das Recht der Entscheidung über Leben und Tod des eigenen Neugeborenen. Die Formulierung eigener Kinderrechte durch die UN-KRK muss daher als juristische Revolution gelten. Allerdings gab es über die letzten Jahrhunderte eine Entwicklung hin zu diesem Punkt. Schon in der Aufklärung, also etwa ab dem 18. bis frühen 19. Jahrhundert, begann man die Kindheit als einen eigenständigen und sehr wichtigen Lebensabschnitt zu verstehen, der in der Moderne sogar als grundsätzlich prägend gilt.

Schon die Protagonisten der französischen Revolution formulierten in ihren Bürgerrechten im Jahr 1789, dass Menschen an Rechten gleich und frei geboren werden und auch bleiben, was als ein erster Schritt hin zu Kinderrechten gelten darf. Sie nannten dabei zwar explizit die gesamte Lebensspanne, allerdings formulierten sie noch nicht separat die Kinderrechte. Auf dieser Basis folgten aber weitere Überlegungen. 1833 verboten die Briten die Kinderarbeit unter neun Jahren (aber nur in Fabriken), 1896 verboten die Deutschen grobe Misshandlungen von Kindern durch ihre Eltern, Lehrer und Heimerzieher. 1899 institutionalisierten die USA Jugendgerichte. Während des gesamten 19. Jahrhunderts kristallisierte sich sukzessive heraus, dass Kinder eigene Rechte benötigen. Im frühen 20. Jahrhundert entwickelte sich eine Kinderrechtsbewegung, eine Protagonistin war die schwedische Reformpädagogin Ellen Key. Nach dem Ende des Ersten Weltkrieges gründete die britische Grundschullehrerin Eglantyne Jebb die Organisation Save the Children, der Krieg hatte viele Waisen und sonstiges Kinderelend erzeugt. Ihre Children’s Charter stellte sie 1923 dem Völkerbund – Vorläufer der UNO – zu, der sie 1924 verabschiedete (sogenannte Genfer Erklärung).

Ein wichtiger polnischer Vertreter der Kinderrechte war in den 1920er-Jahren der Kinderarzt Janusz Korczak, der eine „Magna Charta Libertatis“ für Kinderrechte verfasste. Nachdem die UNO nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges dem 1946 aufgelösten Völkerbund folgte, setzten sich deren Mitglieder für Kinderrechte ein. Die Organisation UNICEF wurde als Kinderhilfswerk der UN 1946 gegründet, um diejenigen Kinder zu unterstützen, die unter den Folgen des Zweiten Weltkrieges litten. Es entwickelte sich in der Staatengemeinschaft ein zunehmendes Bewusstsein dafür, dass Kinderrechte explizit formuliert und verankert werden müssen. Dennoch dauerte es nochmals bis 1989, ehe die UN-Kinderrechtskonvention verabschiedet wurde.

Institutionalisierung der Kinderrechte

Die Kinderrechte wurden sukzessive in die Gesetze der Staaten aufgenommen. Der gesetzgeberische Prozess schreitet fort. Die DDR verbot ab 1949 die Prügelstrafe in Schulen, die Bundesrepublik folgte erst in den 1970er-Jahren mit einem adäquaten Verbot. Das Züchtigungsrecht durch die Eltern blieb viel länger erhalten, in Deutschland wurde es erst 2000 abgeschafft, in Österreich stufenweise schon ab 1975 bis 1989, in Liechtenstein 1993. In der Schweiz existiert es mit Stand 2021 noch. Es ist nach Artikel 14 des Schweizer StGB eine „gesetzlich erlaubte Handlung“, wenn keine Tätlichkeit vorliegt, was in unserem Rechtsverständnis mit einer vorsätzlichen Misshandlung gleichzusetzen wäre. Da Staaten nur sehr langsam ihre Gesetze ändern, bemühen sich schon lange etliche Organisationen um die Institutionalisierung von Kinderrechten. Zu nennen wären unter anderem:

  • UNICEF
  • Unterorganisationen der UNESCO
  • terre des hommes
  • Save the Children
  • Kindernothilfe e. V.
  • Deutscher Kinderschutzbund
  • Kinderhilfswerk Dritte Welt
  • AKIK
  • Children for a better World
  • Child Rights Advocacy Foundation
  • Deutsches Kinderhilfswerk
  • Festival for Children’s Rights
  • Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
  • Kinderrechte Afrika
  • Defence for Children International
  • Kinderschutzzentren
  • ECPAT
  • Krätzä
  • Plan International
  • Jugend Eine Welt
  • Right to Play
  • Kinderrechteforum
  • Österreichische Kinderfreunde
  • Manthoc

Wichtig für die Institutionalisierung der Kinderrechte sind die Standpunkte dieser Organisationen. So kommuniziert die UNICEF sehr offensiv, dass es kein internationaler Konflikt je rechtfertigen kann, die Bedürfnisse von Kindern zu unterdrücken oder gar Kinder an Leib und Leben zu gefährden. Die genannten Organisationen waren und sind Vorreiter eines mühseligen Weges der Staaten, die Kinderrechte juristisch so zu manifestieren, dass sie einklagbar sind. Das belegt auch der lange Weg bis zur Verabschiedung der UN-KRK im Jahr 1989. So wurde zwar die Genfer Erklärung des Völkerbundes von 1924 im Jahr 1959 durch die UNO in eine sehr ähnliche Erklärung überführt, die aber rechtsunverbindlich blieb. Das sozialistische Polen schlug dann 1979 vor, diese Erklärung rechtsverbindlich auszugestalten. Von diesem Zeitpunkt an dauerte es nochmals zehn Jahre bis zur Verabschiedung der UN-Kinderrechtskonvention. Andererseits ist anzumerken, dass die rein juristische Formulierung von Kinderrechten die Kinder nicht automatisch schützt. So generierten sich etwa die sozialistischen Staaten in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts durchaus als Vorreiter bei der juristischen Formulierung von Kinderrechten, doch innerfamiliäre Gewalt war in diesen Staaten mindestens ebenso, wenn nicht mehr verbreitet als in westlichen Ländern. Sie wurde auch strafrechtlich so gut wie nicht verfolgt sowie gesellschaftlich praktisch nicht thematisiert.

Umso größeres Gewicht hat die Arbeit von Kinderhilfsorganisationen. Allerdings ist es für die Gewaltvermeidung in westlichen Familien extrem wichtig, dass Kinder durch ihr enges, aber außerfamiliäres Umfeld (Schule, Verein etc.) beobachtet und geschützt werden. Sie wissen gar nicht, dass innerfamiliäre Gewalt unnormal und sogar strafbar ist, wenn sie davon betroffen sind. Dasselbe betrifft sexuellen Missbrauch. Noch schwieriger ist für Kinder und meistens auch ihre Eltern der Aspekt der Vernachlässigung zu verstehen. Darauf geht aber die UN-KRK ausdrücklich ein. Kinder haben auch ein Recht auf angemessene Fürsorge.

Kinderrechte vs. Kinderwohlfahrt

Die Kinderwohlfahrt gibt es schon lange, doch Kinderrechte unterscheiden sich davon. Sie gestehen den Kindern juristisch einklagbare Rechte zu, während die sehr gut gemeinte (und oft nötige) Kinderwohlfahrt Allmosen verteilt. Bei den Erwachsenen muss das Bewusstsein dafür geschärft werden, dass Kinderrechte im Gesetzbuch stehen und zu verteidigen sind.

Autor: Pierre von BedeutungOnline

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