Corona-Krise: Miete nicht zahlen, Mietzahlungen, Mieterschutz, Kündigungsrecht für Mieter / Vermieter während Corona


Die deutsche Bundesregierung hat wegen der Coronakrise das Kündigungsrecht für Vermieter eingeschränkt und den Kündigungsschutz für Vermieter erhöht.

Im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 dürfen Vermieter ein Mietverhältnis wegen durch die Corona-Krise verursachten Mietschulden nicht kündigen. Das Gesetz legt fest, dass Mietrückstände, die zwischen April und Juni 2020 durch die Corona-Krise entstanden sind, keine Gründe für eine ordentliche oder fristlose Kündigung darstellen. Dies gilt für Wohn- und Gewerberaummietverträge, sowie Pacht und Grundstückspachten.

Dies ist keine Befreiung von der Miete. Die Mietschulden müssen bis zum 30. Juni 2022 grundsätzlich zuzüglich Verzugszinsen ausgeglichen werden.

Ab 1. Juli 2020 gilt dann das bisherige Kündigungsrecht wieder. Wenn Mieter nach dem 1. Juli mehr also eine Monatsmiete im Verzug sind, darf der Vermieter fristlos kündigen.

Sollte sich im Juni 2020 herausstellen, dass die Monate April, Mai und Juni nicht ausgereicht haben, um die Corona-Krise abzuwenden und die wirtschaftlichen Folgen für Mieter abzufedern, so kann der Zeitraum um drei Monate bis zum 30. September 2020 verlängert werden.

Corona-Krise und Miete: Rechte und Pflichten für Mieter (Mieterschutz)

Für Mieter besteht – während der Corona-Krise – weiterhin die Pflicht, die Miete fristgerecht zu überweisen. Eine Regelung, die Miete wegen der Corona-Krise zu mindern oder zu stunden, enthält das Gesetz nicht.

Corona-Krise: Wenn Mieter nicht zahlen können – Zahlungsprobleme glaubhaft machen

Können Mieter ihre Miete nicht mehr zahlen, so müssen sie glaubhaft machen, dass ihre Zahlungsprobleme bedingt sind durch die Corona-Krise, um von der Änderung des Kündigungsrechts zu profitieren. Dies ist möglich durch z.B. einen Bescheid über empfangene staatliche Leistungen, eine Bescheinigung des Arbeitgebers, Nachweise des Einkommens (z.B. Kurzarbeitergeld) oder Nachweise über Verdienstausfall.

Für Gewerbemieter gilt, dass sie ausgebliebene Mietschulden glaubhaft machen können, wenn ihr Unternehmen wegen Corona-Eindämmungsmaßnahmen (behördliches Nutzungsverbot) schließen musste.

Mieter sollten ihren Vermieter darüber informieren, dass sie ihre Miete zeitweise nicht zahlen können. Dies sollte im Falle eines Rechtsstreit glaubhaft nachweisbar sein.

Corona: Bis wann Mietrückstände gezahlt werden müssen

Mietrückstände müssen bis zum 30. Juni 2022 ausgeglichen werden. Laut Gesetzgeber sind diese Corona-bedingten Mietausfälle kein Kündigungsgrund und berechtigen nicht zur Kündigung. Schafft ein Mieter es nicht seine Mietschulden bis Ende Juni 2022 auszugleichen, so darf eine Kündigung wegen ausgebliebenen Zahlungen erfolgen.

Grundsätzlich gilt, dass Mieter ihre Mietschulden grundsätzlich mit Zinsen zurückzahlen müssen.

Sinn hinter der Einschränkung des Kündigungsrechts

Das Ziel hinter ist der Einschränkung des Kündigungsrecht ist es, dass Mieter ihre Zuhause nicht verlieren und wohnungslos werden.

Für Vermieter gilt, dass die Miete gezahlt wird, nur mit Verspätung.

Autor: Pierre von BedeutungOnline

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