Darf man vor der Polizei wegrennen? Folgen, Strafe, Erklärung

Darf man vor der Polizei wegrennen, Folgen, Strafe, Erklärung


Das Weglaufen vor der Polizei ist nicht strafbewehrt. Es ist zwar nicht ausdrücklich erlaubt, womit es sich etwa von der Flucht von Kriegsgefangenen unterscheidet, welche nach der Haager Landkriegsordnung ausdrücklich erlaubt ist und daher von der gegnerischen Partei auch nach ihrem Scheitern nicht bestraft werden darf. Doch eine Strafe für die bloße Flucht vor der Polizei sieht die deutsche Rechtsprechung nicht vor.

Sobald es aber zum Widerstand gegen Polizei- oder Vollstreckungsbeamte kommt, greift der § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte), der unter Umständen empfindliche Strafen vorsieht. Die Grenze zwischen Flucht und Widerstand kann fließend sein.

§ 113 StGB: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Der § 113 StGB betrachtet als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte die Gewaltanwendung oder die Drohung mit einer Gewaltanwendung gegen Vollstreckungsbeamte und Soldaten der Bundeswehr, die ihre Pflicht erfüllen wollen. Zu dieser Pflicht gehört demnach die Vollstreckung von

  • Rechtsverordnungen und Gesetzen,
  • Urteilen,
  • Verfügungen und
  • Gerichtsbeschlüssen.

Wer demnach Widerstand gegen eine Ausweiskontrolle durch einen Polizeibeamten leistet, die nach Recht und Gesetz erlaubt ist, macht sich strafbar nach § 113 StGB. Es genügt, den Zugriff des Polizeibeamten nach einer Tasche, in welcher dieser den Ausweis vermutet, abzuwehren. Das Strafmaß nach § 113 StGB reicht von einer Geldstrafe bis zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe, wobei die Schwere des Falles entscheidend ist. Besonders schwere Fälle sind der Widerstand mit gleichzeitigem Waffenbesitz (auch ohne Einsatz der Waffe), der gemeinschaftliche Widerstand und der Widerstand unter erheblicher Gewaltanwendung mit gesundheitlichen oder gar lebensgefährlichen Folgen für den Beamten. Für die Anwendung des § 113 StGB muss die Diensthandlung des Beamten rechtmäßig gewesen sein.

Vor Polizei wegrennen erlaubt? Schmaler Grat zwischen Flucht und Widerstand

Die Grenze zwischen einer nicht strafbewehrten Flucht und dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist fließend und wird sehr leicht überschritten. Am Ende ist es auch eine Auslegungsfrage, ob ein Flüchtender seine Flucht mit einer Gewaltandrohung verbunden hat, die nach § 113 StGB schon als Widerstand gewertet wird. Hierfür bedarf es keines physischen Kontakts zwischen dem Flüchtenden und dem Beamten. Es kann genügen, dass der Flüchtende beispielsweise mit einem scharfen Gegenstand bewaffnet auf eine Gruppe von Beamten zurennt, um deren Ausweichen zu erzwingen. Solche Fälle sind bei Demonstrationen an der Tagesordnung. Wie das Gericht am Ende über den Vorgang befindet, zeigt ein Prozess, der Anfang 2015 in Göttingen geführt wurde.

Vor Polizei weglaufen: Göttinger Fall aus 2015

Im Jahr 2015 entschied ein Göttinger Gericht, dass das Weglaufen vor Polizeibeamten ausdrücklich nicht strafbar ist. In diesem Fall war ein Demonstrationsteilnehmer zum Zweck der Flucht sogar auf eine Polizeikette mit gesenktem Kopf zugerannt. Er überrannte laut erster Aussage der beteiligten Beamten dabei Polizisten, die sich ihm in den Weg stellten, und brachte zwei von ihnen zu Fall, bevor er festgehalten werden konnte. Die Staatsanwaltschaft konstruierte daraus den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB, der Demonstration zog aber gegen den Strafbefehl (Geldstrafe von 450 Euro) vor Gericht.

Das Festhalten des Flüchtenden war durch die BFE der Polizei erfolgt (Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit). Diese hatte zuvor Hunde und Pfefferspray eingesetzt, was den Fluchtversuch erklärte. Die Beamten hatte den Flüchtenden per Anruf aufgefordert, stehenzubleiben, so hieß es jedenfalls in ihrer ersten Aussage. Da es bei der Demonstration im Vorfeld zu Straftaten gekommen war, gab es gute Gründe zur Feststellung der Identität von Demonstranten nach § 163b der Strafprozessordnung.

Allerdings konnte im Prozess nicht eindeutig geklärt werden, ob der betreffende Flüchtende wirklich persönlich die Aufforderung zum Stehenbleiben wahrnehmen konnte. Nicht einmal sein Umrennen von Polizisten, bei dem einer der Beamten sogar leicht verletzt wurde, war eindeutig zu beweisen. Nur dass er geflohen sei, gab der vormalige Demonstrant unumwunden zu. Wegen dieser schlechten Beweislage wurde er am Ende freigesprochen. Der Richter stellte noch fest, dass das Winden in einem Polizeigriff allein nicht als Gewalt durch die festgehaltene Person zu werten sei und damit auch keinen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB darstelle.

Autor: Pierre von BedeutungOnline

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