Was ist ein Beherbergungsverbot? Bedeutung, Definition, Erklärung

Was ist ein Beherbergungsverbot. Bedeutung, Definition, Erklärung


Stand: 16. Oktober 2020

In Deutschland haben der Bund und die Länder am 7. Oktober 2020 gemeinsam ein Beherbergungsverbot für touristisch Reisende beschlossen, wenn diese aus einer Region mit vielen Covid-19-Infektionen (mehr als 50/100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage) kommen. Das Verbot lässt sich durch Vorlage eines aktuellen negativen Tests auf Coronaviren (maximal zwei Tage alt) umgehen.

Wo gilt das Beherbergungsverbot mit Stand 16.10.2020?

  • Rheinland-Pfalz
  • Sachsen-Anhalt
  • Sachsen
  • Hessen
  • Brandenburg
  • Saarland
  • Hamburg
  • Niedersachsen
  • Schleswig-Holstein

Das Beherbergungsverbot für Baden-Württemberg wurde am 15. Oktober 2020 gekippt. Es ist damit außer Vollzug gesetzt. Auch in Niedersachsen wurde das Beherbergungsverbot gekippt.

Auch in Sachsen gibt KEIN Beherbergungsverbot.

Das Beherbergungsverbot in Bayern endete am 16. Oktober 2020.

Gibt es bei Vorauszahlung das Geld zurück, wenn der Hotelbesuch wegen des Beherbergungsverbots nicht möglich ist?

Das hängt davon ab, ob es im Vertrag zwischen dem Reisenden und dem Hotel eine Stornierungsklausel gibt. Diese muss zugunsten des Kunden lauten, dass bei „höherer Gewalt“ die Stornierung jederzeit möglich ist. Dann bekommt der Kunde sein Geld zurück bzw. muss nichts zahlen, wenn er die Reise vor dem 7. Oktober 2020 gebucht hat. Er konnte schließlich bis zu diesem Zeitpunkt nichts von einem drohenden Beherberungsverbot wissen, das daher für ihn unter „höhere Gewalt“ fällt.

Beherbungsverbot: Wie wahrscheilich ist diese Stornierungsklausel?

Normalerweise gibt es solche Klauseln in vielen touristischen Verträgen (Flugbuchungen, Hotelübernachtungen), doch seit dem Ausbruch der Pandemie änderten viele Veranstalter und Hoteliers ihre Vertragsbedingungen. Möglicherweise haben sie einen früheren Passus dieser Art („höhere Gewalt“) gestrichen, vielleicht haben sie auch ausdrücklich die kostenlose kurzfristige Stornierung wegen neuer Coronaregelungen ausgeschlossen. Sie könnten ebenso auf einer Teilzahlung bestehen, denn warum sollen sie das ganze Risiko dieser höheren Gewalt allein tragen? Wenn gar keine dementsprechenden Klauseln zu finden sind, gibt es verschiedene juristische Blickwinkel auf die Frage einer Erstattung des Preises. Sollte das Beherbergungsverbot bedingungslos gelten, kann der Hotelier die Übernachtung nicht gestatten. Sie ist dann ebenso unmöglich wie beispielsweise bei einem schweren technischen Schaden im Hotel. Der Kunde bekommt in so einem Fall sein Geld zurück bzw. muss nichts zahlen. Da jedoch die aktuellen Regelungen das Beherbergungsverbot aufheben, wenn der Kunde einen negativen Corona-Test vorlegt, ist die Übernachtung nicht unmöglich, was den Hotelier nicht zur Erstattung der Vorauszahlung bzw. zum Gesamtverzicht zwingen kann.

Beherbungsverbot: Ist der Covid-19-Test für Reisende zumutbar?

Hier bewegen wir uns aktuell (Stand der Betrachtung: 11.10.2020) in einer rechtlichen Grauzone, denn es wurde bislang kein Streitfall von einem deutschen Gericht entschieden. Befragte Professoren für Zivilrecht vertreten derzeit zu dieser Frage unterschiedliche Standpunkte. Ganz grob lauten diese:

  • #1: Der Test ist zumutbar, daher muss ihn der Reisende durchführen lassen oder kostenpflichtig stornieren – möglicherweise sogar zu 100 % des Preises, wenn seine Anreise beispielsweise am 8. Oktober stattfand. Bei einer Stornierung nur 24 Stunden oder weniger vor Buchungsbeginn verlangen die meisten Hotels und Veranstalter den vollen Preis. Zwei Tage vorher sind es meistens 70 bis 80 %.
  • #2: Der Test ist absolut unzumutbar. Der Kunde wurde von „höherer Gewalt“ überrollt und muss daher nichts zahlen bzw. erhält seine Anzahlung komplett zurück. Auch wenn die höhere Gewalt nicht explizit in den Vertragsbedingungen steht, muss sie als Stornierungsgrund herhalten. Das ist eine Maximalposition, die sich so kaum durchsetzen dürfte. Dennoch ist nicht auszuschließen, dass Gerichte im Einzelfall so zugunsten eines verhinderten Reisenden urteilen.
  • #3: Es ist vernünftig, dem Kunden entgegenzukommen, wenn er den Test partout nicht durchführen will und daher auf die Übernachtung verzichtet. Er muss anteilig etwas zahlen, aber nicht allzu viel – möglicherweise einen Betrag zwischen 30 und 70 % je nach Abstand zwischen Stornierung und Buchungsbeginn. Diese schwer auszuhandelnde Regelung könnte sich dennoch durchsetzen.

Gilt das Beherbergungsverbot im Inland auch für Geschäftsreisende?

Nein, ausdrücklich nicht. Lesen wir einfach nur den Anfang dieses Textes. Die genaue Formulierung des Beherbergungsverbots lautet, dass es für „touristisch Reisende“ gilt. Das wurde in den Medien auch so kommuniziert, ging aber oft unter. Geschäftsreisende sind also nicht betroffen. Sie dürfen daher auch ohne Testergebnis in einem Hotel übernachten, selbst wenn sie aus einem Risikogebiet kommen. Darauf weisen mehrere Verbände hin.

Beherbungsverbot: Haben die Hoteliers einen Anspruch auf Entschädigung durch den Staat?

Die Aussichten dafür sind nicht gut. Es gibt bislang keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, welche Entschädigungen nach staatlichen Maßnahmen vorsehen, die wiederum dem Schutz der Bevölkerung dienen und auf klaren Rechtsgrundlagen – in diesem Fall dem Infektionsschutzgesetz – basieren. Das hat auch nichts mit der Corona-Pandemie zu tun. Solche Regelungen hätte man schon früher treffen können, denn derartige Szenarien waren schon immer denkbar. Da man die Regelungen nicht getroffen hat, möchte der Staat offenkundig nicht per Gesetz das Risiko auf sich nehmen, für diese Art von höherer Gewalt zahlen zu müssen. Es gibt schließlich auch Versicherungen für solcherlei Ausfälle. Allerdings ist anzumerken, dass sich schon einige Versicherer dagegen sperren, Hoteliers wegen Corona-Ausfällen zu entschädigen, obwohl die von ihnen vertriebenen Policen eigentlich auch solche Szenarien abdecken sollten. Was nun den Staat betrifft: Haftbar wäre er nach derzeitiger Rechtslage wohl nur, wenn er schuldhaft falsch seine Verbote verhängt hätte. Danach sieht es aber derzeit nicht aus.

Beherbungsverbot: Berühren solche Verbote nicht das Grundrecht auf Eigentum?

Diesen Gedanken gibt es, und in der Tat sind derzeit Verfahren anhängig, bei denen von Schließungen betroffene Gastwirte und Einzelhändler den Staat genau wegen dieses Grundrechts verklagen. Urteile wurden noch keine gefällt. Experten schätzen allerdings die Erfolgsaussichten der Kläger als gering ein. Der Staat hat das Recht, solche Maßnahmen durchzusetzen. Auch Versicherer schließen Entschädigungen bei Schäden durch höhere Gewalt aus. Die Pandemie trifft uns alle, niemand kommt ungeschoren davon. Natürlich können Reisende oder Hoteliers auch das Berherbungsverbot selbst juristisch angreifen. Es ist nicht auszuschließen, dass Gerichte diese spezielle Maßnahme untersagen. Seit Beginn der Corona-Pandemie haben Gerichte immer wieder auch gegen staatliche Maßnahmen entschieden und diese damit korrigiert.

Beherbungsverbot: Sind freiwillige Entschädigungen durch den Staat denkbar?

Undenkbar ist nichts, bislang hat sich der Staat auch schon recht großzügig gezeigt. Doch mit aktuellem Stand lässt sich in dieser Hinsicht nichts prognostizieren.

Anwendung: Wie sieht das Beherbergungsverbot praktisch aus?

Ein sehr praktisches Beispiel lässt sich derzeit in Hotels und Pensionen des Bundeslandes Brandenburg finden. Dort sind aktuell die Berliner vom Beherbergungsverbot betroffen. Das ist für die Hauptstädter bitter: Das Brandenburger Umland ist für sie unmittelbares Naherholungsgebiet. Doch es hilft nichts: Sie dürfen weder in Hotels noch in Ferienwohnungen und nicht einmal auf die Campingplätze.

Autor: Pierre von BedeutungOnline

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