Was ist die Kuchensteuer? Bedeutung, Definition, Erklärung

Was ist die Kuchensteuer, Bedeutung, Definition, Erklärung


Kuchensteuer ist ein von den Medien geprägter Begriff, welcher im Zuge der Diskussion über die Umsetzung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der Europäischen Union verwendet wird. Gemeint sind umsatzsteuerliche Abgaben, die durch den Verkauf von Kuchen in Schulen und Kindertagesstätten geleistet werden sollen.

Ursprung der Diskussion um die Kuchensteuer

Im Jahr 2006 verabschiedete die Europäische Union die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie als Richtlinie 2006 / 112 / EG. Ziel dieser Richtlinie ist ein einheitliches Mehrwertsteuersystem innerhalb der EU zu schaffen.

Die Umsetzung der Richtlinie ist Ländersache. In Deutschland wird sie durch das Umsatzsteuerrecht geregelt.
Das Umsatzsteuergesetz (UStG) regelt die Umsatzbesteuerung für Unternehmer.
Öffentliche Einrichtungen waren bis 2017 von der Umsatzsteuerpflicht befreit.
Im Jahr 2015 wurde das UStG bereits angepasst und trat 2017 in Kraft. Seitdem ist durch § 2b UStG geregelt, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts für bestimmte Leistungen Umsatzsteuer abführen müssen.

Gab es seit 2017 noch Übergangs- und Ausnahmeregelungen, muss die EU-Richtlinie ab 01.01.2023 zwingend für alle juristischen Personen öffentlichen Rechts umgesetzt werden. Alle marktrelevanten privatrechtlichen Leistungen der öffentlichen Hand müssen ab 2023 besteuert werden. Dies soll Marktverzerrung verhindern.

Da auch Schulen und Kitas öffentliche Einrichtungen sind, kam die Frage auf, ob Verkäufe aus Kuchenbasaren, die in den Einrichtungen veranstaltet werden, umsatzsteuerpflichtig seien. Da der Kuchenverkauf der öffentlichen Einrichtung damit zu dem privat geführten Bäckerunternehmen nebenan in Konkurrenz träte, bestünde hier die Gefahr der Marktverzerrung.

Wann würde die Kuchensteuer anfallen?

Entscheidend ist, ob die Schule oder Kita mit dem Kuchenverkauf am Markt professionell, im Sinne eines Privatunternehmers auftritt. Öffentliche Einrichtungen haben nach § 2 Abs. 1 UStG Unternehmereigenschaften, wenn sie selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausüben.
(nachhaltig = steuerrechtlich für „sich wiederholend“)
Verschiedene Kriterien müssen erfüllt sein, damit steuerrechtlich ein Unternehmertum vorliegt:

Die Tätigkeit wird über mehrere Jahre ausgeübt.
Die Tätigkeit wird in umfassender Anzahl an Tagen pro Jahr bzw. Stunden pro Tag ausgeübt.
Die Tätigkeit richtet sich nicht ausschließlich an Mitglieder der Einrichtung
Es wird ein eigenen Geschäftslokal betrieben.

Wurden die Umsätze von einem Elternbeirat gemacht, ist die Schule oder Kita steuerlich verantwortlich, da dieser als unselbstständiger Teil der Einrichtung zählt.
Wurde der Verkauf von einem Förderverein oder einer Schülerfirma getätigt, gelten diese als eigene Unternehmer, wenn sie die Kriterien zum Unternehmertum erfüllen. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn der Kuchenverkauf in einem auf dem Schulgelände betriebenen Café stattfindet.

Der vereinzelte Kuchenverkauf durch Schüler und Eltern bei Schul- und Kitafeiern erfüllt diese Kriterien nicht und ist somit von der Umsatzsteuerpflicht ausgeschlossen.

Kritik an der Kuchensteuer

Die Richtlinie wurde für den bürokratischen Aufwand, den sie schaffe, kritisiert. Für die korrekte Umsetzung der Richtlinie müssten in öffentlichen Einrichtungen alle Abläufe auf ihre steuerliche Relevanz überprüft werden.

Ein Sprecher der EU wies diese Kritik mit der Begründung zurück, die Bundesländer legten die EU-Richtlinie viel zu streng aus. Verkäufe bei Schul- und Kindergartenfesten unterliegen nicht zwangsläufig der Umsatzsteuerpflicht. Das heißt, Bund und Länder setzen die EU-Richtlinie strenger um, als es eigentlich notwendig wäre.

Autor: Pierre von BedeutungOnline

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