Die Bestpreisklausel ist eine Klausel, die bei Vertragsabschluss mit einem Vertragspartner den Vertragspartner dazu verpflichtet anderen Wettbewerbern keine besseren Preise oder Konditionen anzubieten. Sie sind Bestandteil des Wettbewerbsrechts. Der Begriff geht auf die Meistbegünstigungsklausel (ebenfalls als eine vertragliche Vereinbarung zu verstehen) zurück, welche Vertragspartner dazu verpflichtet, dass Dritte angebotene Dienstleistungen nicht zu besseren Konditionen erhalten dürfen, als die im Vertrag berücksichtigten Vertragspartner.
Wie funktionieren Bestpreisklauseln? Erklärung
Aufgrund der Möglichkeit die verschiedene Dienstleistungen des Marktes bei unterschiedlichen Anbietern zum Beispiel im Internet auf eigens dafür vorgesehenen Vergleichsportalen miteinander zu vergleichen, geraten die Anbieter von Dienstleistungen zunehmend in einen wirtschaftlichen Druck, der vor allem in der zunehmenden Digitalisierung begründet liegt. Da es potentielle Kunden aufgrund der vorhandenen Vermittlungs- und Vergleichsportale leicht haben den für ihre Dienstleistung günstigsten Preis zu finden, gehen viele Unternehmen dazu über bei Vertragsabschluss mit ihren Vertragspartner die Bestpreisklausel anzuwenden. Damit räumen sie die Möglichkeit aus, dass zukünftige Kunden ihre Dienstleistung auf einem anderen Portal zu einem günstigeren Preis finden. Davon versprechen sich Unternehmen, einem Preisvergleich vorzubeugen und die Kunden dazu zu bewegen eine Kaufentscheidung zu Gunsten ihrer angebotenen Dienstleistung (aufgrund der auf dem Markt günstigsten) zu treffen.
Wo findet die Bestpreisklausel häufig Anwendung?
Durch die Preistransparenz von Dienstleistungen über den Internetvertrieb, sowie die Vergleichbarkeit von Leistungen unterschiedlicher Anbieter auf den dafür vorgesehenen Preisvergleichsportalen, kommen Bestkreisklauseln häufig im Kontext der Vermarktung von Dienstleistungen über den Internetvertrieb zum Einsatz.
Besonders häufig finden Bestpreisklauseln ihre Anwendung im Rahmen von Hotelbuchungen: Hotelanbieter stellen ihre verfügbaren Zimmer meist auf mehreren Buchungsportalen ein, um so ein möglichst breites Spektrum an potentiellen Kunden zu erreichen. Um das Abgreifen günstigerer Preise bei anderen Anbietern zu verhindern, nehmen die Buchungsplattformen häufig die Bestpreisklausel als Vertragsbestandteil in ihre Verträge mit den Hotelketten auf. Dies soll ein gewisses Preismonopol erzeugen und dafür sorgen, dass Kunden die eigenen Angebote buchen.
Warum ist der Einsatz von Bestpreisklauseln bedenklich?
Wirtschaftlich ist der Einsatz sogenannter Bestpreisklauseln bereits seit einigen Jahren in Verruf und wird als äußerst bedenklich bewertet. Dies liegt vor allem darin begründet, dass der Einsatz dieser Klauseln den Markt und das Wettbewerbsgeschehen negativ verändert: Der Wettbewerb der Dienstleister wird auf diese Weise verändert – und wenn man Fachmeinungen glaubt – sogar in seiner Ausgestaltung beschränkt.
Aus diesem Grund sind bereits einige EU-Länder wie Frankreich, Österreich, Belgien und Italien dazu übergegangen die Anwendung von Bestpreisklauseln per Regulierung (außerhalb des Kartellrechts) gesetzlich verboten. Neben der Tatsache, dass der Wettbewerb zwischen Dienstleistungsanbietern verfälscht wird, leidet auch der Verbraucher: Durch den ausbleibenden Wettbewerb der Anbieter untereinander werden die Chancen auf Schnäppchenangebote für den Endverbraucher zunehmend geringer.
Was ist der Unterschied zwischen weiten und engen Bestpreisklauseln?
Bei Bestpreisklauseln wird zwischen engen und weiten Bestpreisklauseln unterschieden. Bei den weiten Bestpreisklauseln wird der Vertragspartner vertraglich gezwungen den besten Preis nicht an Dritte weiter zu geben und auch nicht für seinen eigenen Vertrieb (im Fall der Vermietung von Hotelzimmern) zu unterbieten, sondern nur für die im Vertrag beteiligte Parteien (im Beispiel von Hotelbuchungen das Buchungsportal) zur Verfügung zu stellen.
Enge Bestpreisklauseln hingegen sehen vor, dass Anbieter (im obigen Beispiel das Hotel)ihre Dienstleistungen auf keiner anderen Plattform oder dem eigenen Onlinevertrieb günstiger bewerben dürfen, als zu dem mit dem Vertragspartner vereinbarten Bestpreis. Diese Klausel erlaubt, im Gegensatz zur weiten Bestpreisklausel, dem Dienstleister jedoch günstigere Preise anzubieten, unter der Bedingung, dass hierfür online keine Werbung betrieben wird. (Am Beispiel des Hotels wäre also ein telefonischer Vertrieb von Hotelzimmern zu einem günstigeren Preis als auf der Plattform möglich, ebenso das Angebot eines günstigeren Preises auf einem anderen Buchungsportal – jedoch unter der Voraussetzung, dass dies online nicht beworben wird.).