Was bedeutet „Force Majeure“? Bedeutung, Definition, Erklärung

Was bedeutet Force Majeure, Bedeutung, Definition, Erklärung


„Force Majeure“ bedeutet auf deutsch „höhere Gewalt“.

Was bedeutet „Force Majeure“? Bedeutung, Definition, Erklärung

Im deutschen Recht gibt es den Begriff der „höheren Gewalt“. Mit dieser Bezeichnung meint man schadensverursachende und ungewöhnliche Ereignisse, welche eine Vertragspartei an der Vertragserfüllung hindern. Dabei hat die Vertragspartei keine Schuld an ihrer Unfähigkeit, den Vertrag zu erfüllen. Übrigens ist der Begriff nicht gesetzlich definiert, obwohl er regelmäßig von der Rechtssprechung eingesetzt wird.

Die „Force Majeure“ ist im deutschen Recht nicht zu finden. Der Begriff ist aber in Verträgen, die unter deutschem Recht stehen, oft zu sehen. Hier soll er den Fall von höhere Gewalt beschreiben. Im Common Law bedeutet „Force Majeure“ ein Ereignis, das nicht vorhersehbar ist. Dieses behindert oder verhindert die Leistungserbringung der Parteien und liegt außerhalb deren Kontrolle.

„Force Majeure“ im deutschen Recht

„Höhere Gewalt“: Dieser Begriff ist im deutschen Gesetz nicht definiert. Das Bürgerliche Gesetzbuch verwendet den Begriff der höheren Gewalt im Rahmen der Regelungen, die die Kündigung eines Reisevertrags, betreffen.

Außerdem kommt er im Recht der Verjährung und der Gastwirtshaftung vor. Unter höherer Gewalt versteht der Bundesgerichtshof ein Ereignis, das von außen kommt, keinen persönlichen oder betrieblichen Zusammenhang aufweist und auch durch äußerste Sorgfalt nicht abwendbar ist. Darunter fallen nach Rechtssprechung Terroranschläge, Krieg, ein Reaktorunfall oder massive Unruhen, die gewalttätig sind.

Der Epidemie-Ausbruch wie die SARS-COV-2-Pandemie kann nach diesen Grundsätzen als höhere Gewalt bezeichnet werden. Wenn ein Vertrag keine Regelung bezüglich Fällen der höheren Gewalt enthält, dann gelten im deutschen Recht weiterhin die gesetzlichen Bestimmungen über Störung der Geschäftsgrundlage und Unmöglichkeit der Leistung. Das bedeutet, dass eine Vertragspartei sich auf Unmöglichkeit berufen kann, wenn etwa ein Lieferant zum vereinbarten Zeitpunkt nicht liefern kann, weil der Fall der höheren Gewalt eingetreten ist. Demnach wird der Lieferant von seiner Pflicht, Leistung zu erbringen, befreit.

Impossibility und Frustration of purpose im Common Law

Die Grundsätze der „impossibility“ und „frustration of purpose“ regeln im Common Law System die Folgen und Voraussetzungen einer Leistungsverweigerung, die durch unvorhersehbare Ereignisse entstanden ist. Hierfür muss ein Ereignis, das nicht vorhersehbar war oder mindestens den Zweck eines Vertrags vereitelt, bestehen. In beiden Fällen ist die Beendigung des Vertrags die Folge.

UN-Kaufrecht: Höhere Gewalt

Nach Artikel 79 des CISG kann die Haftung des Lieferanten bei internationalen Warenkaufverträgen entfallen. Grundsätzlich kann das CISG dann angewendet werden, wenn dessen Anwendbarkeit von den Parteien des internationalen Liefervertrags nicht ausdrücklich verneint wurde (Artikel 1, 6 CISG). Eine Partei muss nach Artikel 79 Absatz 1 CISG nicht für eine Nichterfüllung ihrer Pflichten einstehen, wenn sie beweisen kann, dass ein Hinderungsgrund vorliegt, der nicht in ihrem Einflussbereich liegt. Außerdem muss die Parei vorweisen, dass sie dieses Hindernis bei Vertragsschluss weder verhindern noch kennen konnte. Als solche Hinderungsgründe gelten hier auch Fälle der höheren Gewalt.

Klauseln in Projekt- und Lieferverträgen: Force Majeure

Force-Majeure-Klauseln werden im internationalen Wirtschaftsverkehr in internationalen Projektverträgen und Lieferverträgen vereinbart. Diese haben die Aufgabe, dass eine Leistungspflicht im Falle eines unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignisses nicht zwingend erfüllt werden müssen. Deshalb wird eine Anpassung oder Auflösung des Vertrags oder das Recht, die Leistung zu verweigern, angesehen, wenn der Fall der höheren Gewalt eintritt.

Übrigens wird in internationalen Standardwerkverträgen der FIDCS die Begriffe „Force Majeure“ und „höhere Gewalt“ nicht verwendet. Man spricht dagegen von „ungewöhnlichen Ereignissen oder Umständen“. In Unternehmenskaufverträgen werden Force-Majeure-Klauseln oftmals in Form von Matrial Adverse Change Klauseln vereinbart. Diese Klauseln stammen aus dem angloamerikanischen Rechtskreis und sind dort stark verbreitet. Sie ermöglichen dem Kaufe im Falle, dass eine wesentlich nachteilige Veränderung sein Recht, sich vom Kaufvertrag, der noch nicht vollzogen, aber bereits unterzeichnet ist, zu lösen oder Garantieansprüche geltend zu machen.

Autor: Pierre von BedeutungOnline

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